Die wesentlichen Maße aus § 6 BauO Bln
Für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten nennt § 6 eine mittlere Wandhöhe bis 3 m und eine Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand von bis zu 9 m je Grundstücksgrenze. Die Dachneigung darf dabei 45 Grad nicht überschreiten.
Die Länge der entsprechenden Bebauung, die die Abstandsflächentiefe zu Grundstücksgrenzen nicht einhält, darf auf dem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.